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Umfang der Lieferungen und Leistungen
1. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen sind die
beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Ist ein Vertrag
geschlossen worden, ohne daß solche beiderseitigen Erklärungen
vorliegen, so ist entweder die schriftliche Auftragsbestätigung des
Lieferers oder Leistenden (im folgenden: Lieferer), falls eine solche
nicht erfolgt ist, der schriftliche Auftrag des Bestellers maßgebend.
2. Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dies
gesetzlich vorgeschrieben oder ausdrücklich vereinbart ist.
3. Für alle Lieferungen oder Leistungen gelten die Vorschriften des
Verbandes Deutscher Elektrotechniker, soweit sie für die Sicherheit der
Lieferungen oder Leistungen in Betracht kommen. Abweichungen sind
zulässig, soweit die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet
ist.
4. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält
sich der Lieferer Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte
uneingeschränkt vor, sie dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des
Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige
Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag dem Anbieter
nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze
1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen
jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer
zulässigerweise Lieferungen oder Leistungen übertragen hat.
5. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt
sind.
Preise
Die Preise gelten bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage ab Werk
ausschließlich Verpackung.
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Eigentumsvorbehalt
Die Waren bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung
sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung
zustehenden Ansprüche. Vorher ist Verpfändung oder
Sicherungsübereignung untersagt und Weiterveräußerung nur
Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Bedingung
gestattet, daß der Wiederverkäufer von seinen Kunden Bezahlung
erhält. Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Besteller.
Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer nach Satz 1
zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 25 v.H.
übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen
entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
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Zahlungsbedingungen
1. Die Zahlungen sind zu leisten frei Zahlstelle des Lieferers.
2. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
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Frist für Lieferungen oder Leistungen
1. Hinsichtlich der Frist für Lieferungen oder Leistungen sind die
beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Artikel I, 1, Satz 2
gilt entsprechend. Die Einhaltung der Frist setzt voraus den
rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen,
erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung
und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten
Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Werden diese
Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist angemessen
verlängert.
2. Die Frist gilt als eingehalten:
a) bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn die betriebsbereite
Sendung innerhalb der vereinbarten Liefer oder Leistungsfrist zum
Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Falls die Ablieferung sich
aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so gilt die
Frist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der
vereinbarten Frist;
b) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage, sobald diese innerhalb
der vereinbarten Frist erfolgt ist.
3. Ist die Nichteinhaltung der Frist für Lieferungen oder Leistungen
nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder
den Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse zurückzuführen, so wird die
Frist angemessen verlängert. Bei Nichteinhaltung der Frist aus anderen
als den in Ziffer 3, Abs. 1. genannten Gründen kann der Besteller sofern
er glaubhaft macht, daß ihm aus der Verspätung Schaden erwachsen ist
eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verspätung von
½% v. H. bis zur Höhe von im ganzen 5 v.H. vom Werte desjenigen Teils
der Lieferungen oder Leistungen verlangen, der wegen nicht rechtzeitiger
Fertigstellung einzelner dazugehöriger Gegenstände nicht in
zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Der Besteller kann die
Zahlung der Verzugsentschädigung auch dann verlangen, wenn die in Ziffer
3 Abs. 1 genannten Umstände erst nach verschuldeter Überschreitung der
ursprünglich vereinbar-
ten Frist eintreten. Entschädigungsansprüche des Bestellers, die über
die in Absatz 2 genannte Grenze in Höhe von 5 v.H. hinausgehen, sind in
allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer
etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Die gilt nicht, soweit in
Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet
wird. Das
Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem
Lieferer gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.
4. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers
verzögert, so kann, beginnend einen Monat nach Anzeige der
Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von ½% v.H. des Rechnungsbetrages
für jeden angefangenen Monat dem Besteller berechnet werden; das
Lagergeld wird auf 5 v.H. begrenzt, es sei denn, daß höhere Kosten
nachgewiesen werden.
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Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie
Lieferung vereinbart worden ist:
1. Bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn die betriebsbereite
Sendung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Die Verpackung
erfolgt mit bester Sorgfalt. Der Versand erfolgt nach bestem Ermessen
des Lieferers.
Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Sendung vom Lieferer gegen
Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.
2. Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in
eigenen Betrieb: soweit ein Probebetrieb vereinbart ist, nach
einwandfreiem Probebetrieb. Vorausgesetzt wird dabei, daß der
Probebetrieb bzw. die Übernahme in eigenen Betrieb unverzüglich an die
betriebsbereite Aufstellung oder Montage anschließt. Nimmt der Besteller
das Angebot eines Probebetriebes oder der Übernahme in eigenen Betrieb
nicht an, so geht nach Ablauf von 14 Tagen nach diesem Angebot die
Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über.
3. Wenn der Versand, die Zustellung oder der Beginn oder die
Durchführung der Aufstellung oder Montage auf Wunsch des Bestellers oder
aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert wird, so geht die Gefahr
für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über; jedoch ist der
Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die von ihm
verlangten Versicherungen zu bewirken.
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Aufstellung und Montage
A. Für jede Art von Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts
anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
a) Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu
stellen:
1. Hilfsmannschaften wie Handlanger und, wenn nötig, auch Maurer,
Zimmerleute, Schlosser, Kranführer, sonstige Facharbeiter mit dem von
diesen benötigten Werkzeug in der erforderlichen Zahl;
2. alle Erd-, Bettungs-, Bau-, Stemm-, Gerüst-, Verputz-, Maler- und
sonstige branchenfremden Nebenarbeiten, einschließlich der dazu
benötigten Baustoffe;
3. die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen
Bedarfsgegenstände und Bedarfsstoffe, wie Rüsthölzer, Keile, Unterlagen,
Zement, Putz- und Dichtungsmittel, Schmiermittel, Brennstoffe usw.;
ferner Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen;
4. Betriebskraft und Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse
bis zur Verwendungsstelle, Heizung und allgemeine Beleuchtung
5. bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile,
Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete,
trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal
angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen
angemessener sanitärer Anlagen; im übrigen hat der Besteller zum Schutz
des Besitzes des Auftragnehmers und des Montagepersonals auf der
Baustelle die Maß-
nahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen
würde;
6. Schutzkleidung und Schutzvorrichtung, die infolge besonderer Umstände
der Montagestelle erforderlich und für den Auftragnehmer nicht
branchenüblich sind.
b) Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben
über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder
ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben
unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
c) Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen die für die Aufnahme
der Arbeiten erforderlichen Lieferteile sich an Ort und Stelle befinden
und alle Maurer-, Zimmerer- und sonstigen Vorarbeiten vor Beginn des
Aufbaues so weit fortgeschritten sein, daß die Aufstellung oder Montage
sofort nach Ankunft der Aufsteller oder des Montagepersonals
begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Insbesondere
müssen die Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz in
Flurhöhe geebnet und geräumt, das Grundmauerwerk abgebunden und trocken,
die Grundmauern gerichtet und hinterfüllt, bei Innnenaufstellung Wand-
und Deckenverputz vollständig fertiggestellt, namentlich auch Türen und
Fenster eingesetzt sein.
d) Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch
Umstände, insbesondere auf der Baustelle ohne Verschulden des Lieferers
(Gläubigerverzug), so hat der Besteller in angemessenem Umfang die
Kosten für Wartezeit und weiter erforderliche Reisen der Aufsteller oder
des Montagepersonals zu tragen.
e) Den Aufstellern oder dem Montagepersonal ist vom Besteller die
Arbeitszeit nach bestem Wissen zu bescheinigen. Der Besteller ist ferner
verpflichtet, den Aufstellern oder dem Montagepersonal eine schriftliche
Bescheinigung über die Beendigung der Aufstellung oder Montage
unverzüglich auszuhändigen.
f) Der Lieferer haftet nicht für die Arbeiten seiner Aufsteller oder
seines Montagepersonals und sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit die
Arbeiten nicht mit der Lieferung und der Aufstellung oder Montage
zusammenhängen oder soweit dieselben vom Besteller veranlaßt sind.
B. Falls der Lieferer die Aufstellung oder Montage gegen
Einzelberechnung übernommen hat, gelten außer den Bestimmungen unter A.
noch die folgenden:
1. Der Besteller vergütet dem Lieferer die bei Auftragserteilung
vereinbarten Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-,
Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten, für Arbeiten unter erschwerten
Umständen sowie für Planung und Überwachung.
2. Ferner werden folgende Kosten gesondert vergütet:
a) Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkzeugs und des
persönlichen Gepäcks;
b) die Auslösung für die Arbeitszeit sowie für Ruhe- und Feiertage.
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Entgegennahme
1. Ausgelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Anstände
aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen.
2. Teillieferungen sind zulässig.
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Haftung für Mängel
Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt,
haftet der Lieferer wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers
unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die
innerhalb von 12 Monaten ohne Rücksicht auf Betriebsdauer vom Tage des
Gefahrenüberganges an gerechnet, infolge eines vor dem Gefahrenübergang
liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten
Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren
Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Die Feststellung solcher
Mängel muß dem Lieferer unverzüglich schriftlich gemeldet werden.
2. Der Besteller hat die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen,
insbesondere die vereinbarten Zahlungsbedingungen, einzuhalten. Wenn
eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Bestellers in
einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis
zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Gehört jedoch der Vertrag zum
Betrieb seines Handelsgewerbes, so kann der Besteller Zahlungen nur
zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren
Berechtigung keine Zweifel bestehen kann.
3. Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller dem Lieferer die nach
billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.
Verweigert er diese, so ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit.
4. Wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist
verstreichen läßt, ohne den Mangel zu beheben, kann der Besteller
Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung der
Vergütung (Minderung) verlangen.
5. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen,
verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der Rüge an in 12 Monaten. Wird
innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, so können Lieferer und
Besteller eine Verlängerung dieser Verjährungsfrist vereinbaren.
6. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner
nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter
oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneten
Baugrundes und solcher chemischer, elektrochemischer oder elektrischer
Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag
nicht vorausgesetzt sind.
7. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß
vorgenommene Änderungen und Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für
die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
8. Die Gewährleistungsfrist beträgt für Nachbesserungen 3 Monate, für
Ersatzlieferung oder Ersatzleistung 6 Monate. Sie läuft mindestens bis
zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den
Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung verlängert sich um die
Dauer der Betriebsunterbrechung, die dadurch eintritt, daß
Nachbesserungen, Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen erforderlich
werden, für diejenigen Teile, die wegen der Unterbrechung nicht
zweckdienlich betrieben werden können
9. Die Bestimmungen über Gewährleistungsfristen in Ziffern 1,5 und 8
gelten nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt.
10. Weitere Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen
Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf
Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden
sind. Dies gilt nicht, soweit z.B. bei Personenschäden oder Schäden an
privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen
des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter
Eigenschaften zwingend gehaftet wird.
11. Die Ziffern 1 bis 10 gelten entsprechend für solche Ansprüche des
Bestellers auf Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Schadensersatz, die
durch im Rahmen des Vertrages erfolgenden Vorschläge oder Beratungen
oder durch Verletzung vertraglicher Nebenpflichten entstanden sind.
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Unmöglichkeit, Vertragsanpassung
1. Wird dem Lieferer oder Besteller die ihm obliegende Lieferung oder
Leistung unmöglich, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der
folgenden Maßgabe: Ist die Unmöglichkeit auf Verschulden des Lieferers
zurückzuführen, so ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu
verlangen. Jedoch beschränkt sich der Schadenersatz des Bestellers auf
10 v. H. des Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung,
welcher wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb
genommen werden kann. Schadensersatzansprüche des Bestellers, die über
die genannte Grenze in Höhe von 10
v.H. hinausgehen, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen
des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Das
Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
2. Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von V., Ziffer 3, Abs. 1,
die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung oder
Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers
erheblich einwirken, wird der Vertrag angemessen angepaßt, soweit dies
Treu und Glauben entspricht. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar
ist, steht dem
Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem
Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der
Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und
zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der
Lieferzeit vereinbart war.
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Schadensersatzansprüche
Schadensersatzansprüche des Bestellers aus positver
Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei den
Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung werden
ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit z.B. bei Personenschäden oder
Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder
in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet
wird. Diese Haftungsbegrenzung gilt für den Besteller entsprechend.
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Gerichtsstand
1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Vollkaufmann ist,
bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich
ergebenden Streitigkeiten nach Wahl des Lieferers der Hauptsitz oder die
Niederlassung des Lieferers.
2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht.
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Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte
in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das
Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei
darstellen würde.
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Meisterbetrieb Elektro-Meinel, 39649 Mieste, Bismarkstrasse 3, Tel.
039082/380, http://www.elektro-meinel.de
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